{"id":18533,"date":"2021-05-21T10:44:21","date_gmt":"2021-05-21T09:44:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.weingut-heinrich.at\/?p=18533"},"modified":"2021-11-04T09:47:50","modified_gmt":"2021-11-04T08:47:50","slug":"wir-haben-offen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.weingut-heinrich.at\/wir-haben-offen\/","title":{"rendered":"Wir haben offen!"},"content":{"rendered":"
Liebe Weinfreunde und Weingenie\u00dfer!<\/p>\n
Wir freuen uns sehr, Sie ab sofort wieder bei uns begr\u00fc\u00dfen zu d\u00fcrfen. Weinverkostungen und Weinabholungen sind jederzeit m\u00f6glich.
\nWir bitten Sie die vorgeschriebenen Covid-19-Schutzma\u00dfnahmen einzuhalten. Hier der Leitfaden f\u00fcr den Sommer 2021:<\/p>\n
Folgende Nachweise berechtigen Sie, bei uns zu n\u00e4chtigen, verkosten bzw. ein Picknick zu buchen:<\/p>\n
Getestet<\/strong> Geimpft<\/strong> Genesen<\/strong> Liebe Weinfreunde und Weingenie\u00dfer! Wir freuen uns sehr, Sie ab sofort wieder bei uns begr\u00fc\u00dfen zu d\u00fcrfen. Weinverkostungen und Weinabholungen sind jederzeit m\u00f6glich. Wir bitten … <\/p>\n
\nBeh\u00f6rdlich anerkannte negative Testergebnisse f\u00fcr den vorgegebenen Zeitraum, d.h.:
\nNachweis einer befugten Stelle \u00fcber ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests (G\u00fcltigkeit: 72 Stunden)
\nNachweis einer befugten Stelle (Teststra\u00dfe, Apotheke etc.) \u00fcber ein negatives Ergebnis eines Antigentests (G\u00fcltigkeit: 48 Stunden)
\nNachweis eines Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem beh\u00f6rdlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird (G\u00fcltigkeit: 24 Stunden)
\nSelbsttests unter Aufsicht in einer Betriebsst\u00e4tte, die jedoch nur f\u00fcr die Dauer des einzelnen Aufenthalts\/Zutritts g\u00fcltig sind
\nSchultests, die verpflichtend 3 Mal pro Woche an Schulen mittels eines Antigen-Selbsttests durchgef\u00fchrt und im Corona-Testpass erfasst werden (G\u00fcltigkeit: 48 Stunden).<\/p>\n
\nNachweis \u00fcber eine Impfung
\nErstimpfung gilt als Nachweis ab dem 22. Tag und gilt dann ab der Impfung f\u00fcr drei Monate als Nachweis f\u00fcr Eintritte bzw. f\u00fcr neun Monate, sofern man 21 Tage vor der Erstimpfung bereits COVID-19 hatte
\nZweitimpfung gilt f\u00fcr neun Monate ab der Erstimpfung als Nachweis
\nBei Impfungen, wo nur eine Impfung vorgesehen ist, gilt diese als Nachweis ab dem 22. Tag, und gilt dann ab der Impfung f\u00fcr neun Monate als Nachweis f\u00fcr Eintritte Genesen<\/p>\n
\nAbsonderungsbescheid, wenn dieser f\u00fcr eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde
\n\u00c4rztliche Best\u00e4tigung \u00fcber eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene molekularbiologisch best\u00e4tigte Infektion
\nNachweis \u00fcber neutralisierende Antik\u00f6rper (Antik\u00f6rpertest), der nicht \u00e4lter als drei Monate sein darf<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"