Liebe Weinfreunde und Weingenießer!
Wir freuen uns sehr, Sie ab sofort wieder bei uns begrüßen zu dürfen. Weinverkostungen und Weinabholungen sind jederzeit möglich.
Wir bitten Sie die vorgeschriebenen Covid-19-Schutzmaßnahmen einzuhalten. Hier der Leitfaden für den Sommer 2021:
Folgende Nachweise berechtigen Sie, bei uns zu nächtigen, verkosten bzw. ein Picknick zu buchen:
Getestet
Behördlich anerkannte negative Testergebnisse für den vorgegebenen Zeitraum, d.h.:
Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests (Gültigkeit: 72 Stunden)
Nachweis einer befugten Stelle (Teststraße, Apotheke etc.) über ein negatives Ergebnis eines Antigentests (Gültigkeit: 48 Stunden)
Nachweis eines Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird (Gültigkeit: 24 Stunden)
Selbsttests unter Aufsicht in einer Betriebsstätte, die jedoch nur für die Dauer des einzelnen Aufenthalts/Zutritts gültig sind
Schultests, die verpflichtend 3 Mal pro Woche an Schulen mittels eines Antigen-Selbsttests durchgeführt und im Corona-Testpass erfasst werden (Gültigkeit: 48 Stunden).
Geimpft
Nachweis über eine Impfung
Erstimpfung gilt als Nachweis ab dem 22. Tag und gilt dann ab der Impfung für drei Monate als Nachweis für Eintritte bzw. für neun Monate, sofern man 21 Tage vor der Erstimpfung bereits COVID-19 hatte
Zweitimpfung gilt für neun Monate ab der Erstimpfung als Nachweis
Bei Impfungen, wo nur eine Impfung vorgesehen ist, gilt diese als Nachweis ab dem 22. Tag, und gilt dann ab der Impfung für neun Monate als Nachweis für Eintritte Genesen
Genesen
Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde
Ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene molekularbiologisch bestätigte Infektion
Nachweis über neutralisierende Antikörper (Antikörpertest), der nicht älter als drei Monate sein darf